Aufklärungspflicht des Arztes

04.11.2020

Anwalt für ärztliche, medizinische Behandlungsfehler

Haftung für ärztliche Behandlungsfehler

Ein Arzt haftet nicht nur bei einem Schaden, den er durch einen Behandlungsfehler verursacht hat, sondern auch bei einer Verletzung seiner Aufklärungspflicht. Dies dann, wenn sich auch bei lege artis (kunstgerechter) durchgeführter ärztlicher Behandlung ein Risiko verwirklichte, über das der behandelnde Arzt den Patienten oder die Patientin vor der ärztlichen Behandlung aufklären hätte müssen, und der Patient oder die Patientin bei vollständiger Aufklärung sich dieser Behandlung nicht unterzogen hätte. In einem solchen Fall fehlt die Einwilligung des Patienten, der Patientin für die ärztliche Behandlung und  ist diese unzulässig und rechtswidrig.

 

Umfang der ärztlichen Aufklärung

Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Bei einem kosmetischen Eingriff, der nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient und nur das Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hat, reicht die Pflicht des Arztes, den Patienten oder die Patientin über mögliche Gefahren und schädliche Folgen des Eingriffs zu unterrichten, besonders weit.

 

Aufklärung über allgemeine Risiken

Auch wenn allgemein bekannt ist, dass jeder operative Eingriff mit einem gewissen Risiko verbunden ist, kennt der Patient als Laie das konkrete Ausmaß des Risikos nicht oder nicht genau genug. Er muss daher darüber aufgeklärt werden, welche konkreten Risiken er mit welcher Wahrscheinlichkeit bei dem geplanten operativen Eingriff auf sich nimmt.

Es lassen sich jedoch keine allgemeinen Richtlinien darüber aufstellen, ab welchem Häufigkeitsgrad eines Operationsrisikos aufgeklärt werden muss. Es kommt vor allem darauf an, ob die nach allgemeiner Erfahrung nicht geradezu ganz seltenen Risiken lebensbedrohend sind oder wichtige Körperfunktionen betreffen und ob sie angesichts der mit Unterlassung des geplanten Eingriffes auf jeden Fall verbundenen Fortdauer der bisherigen Krankheitsfolgen von einem solchen Gewicht sind, dass ein vernünftiger Patient ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen muss, ob er lieber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchte oder aber die gute Chance einer Heilung mit den demgegenüber viel kleineren Gefahren erkauft. Ein Infektionsrisiko, das jeder Operation, jedem chirurgischen Eingriff in den menschlichen Organismus innewohnt, ist anders zu beurteilen als ein typisches mit einem geplanten Eingriff verbundenes Risiko.

 

Verschärfte Aufklärungspflicht bei typischen Risiken

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung aller-größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. Über typische Risiken hat der behandelnde Arzt den Patienten genauesten zu informieren.

 

Aufklärungsbogen

Die Aufklärung hat in einem persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient zu erfolgen. Schriftliche Aufklärungsbehelfe (Aufklärungsbögen) können vorbereitend und ergänzend hinzutreten. Solche Aufklärungsbogen können das notwendige persönliche und unmittelbare Aufklärungsgespräch des behandelnden Arztes mit dem Patienten oder der Patientin nicht ersetzen. Die Beweislast dafür, dass das erforderliche Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, trifft den Arzt. Ein vom Patienten unterschriebenes Aufklärungsformular allein ist nicht ausreichend, um zu beweisen, dass der Arzt seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist.

 

Beipackzettel

Jede Medikamentenpackung beinhaltet einen Beipackzettel. Dieser kann jedoch das persönliche Aufklärungsgespräch des behandelnden Arztes nicht ersetzen. Bei der Verschreibung eines Medikamentes muss der Patient zwar nicht auf jede im Beipackzettel des Medikaments angeführte Risiko ausdrücklich hingewiesen werden, der Arzt muss jedoch prüfen, welche Kontraindikationen oder Nebenwirkungen für den Patienten relevant werden könnten und somit erörtert werden müssen. Bei der medikamentösen Heilbehandlung ist dann von einer speziellen Aufklärungspflicht des Arztes auszugehen, wenn durch diese medikamentöse Behandlung massiv in den Körper des Patienten eingegriffen wird. In einem solchen Fall ist über das mit der Verabreichung bzw. Einnahme des Medikaments verbundene Eingriffsrisiko durch den Arzt aufzuklären.

 

Leistungen vom Anwalt für ärztliche & medizinische Behandlungsfehler:

  • Kostenlose Erstinformation.
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Patienten, der Patientin oder Angehöriger bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.