Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler
Zweck des Schmerzengeldes
Das Schmerzengeld soll einen Ausgleich schaffen für die erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen. Es soll dem Verletzten ermöglichen, sich als Ausgleich für Leiden und entzogene Lebensfreude Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Schmerzengeld ist demnach eine Genugtuung für alles Ungemach. Es ist eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, einschließlich vorhersehbarer künftiger Operationen und Therapien. In Österreich ist die Bezeichnung „Schmerzengeld“, also ohne Fugen-s, gesetzlich verankert (§ 1325 ABGB).
Schockschaden – Trauerschaden
Neben dem allgemein bekannten Schmerzengeld infolge einer Körperverletzung durch den behandelnden Arzt werden auch noch andere Beeinträchtigungen als Grund für die Zuerkennung eines Schmerzengeldes von der Rechtsprechung anerkannt: Schockschaden: Das ist jener Schaden, der durch die Tötung oder durch „schwerste Verletzung“ eines Menschen bei dessen Angehörigen herbeigeführt wird und in einer psychischen Reaktion mit dem Wert einer Krankheit (z.B. eine Depression) besteht. Davon zu unterscheiden ist der Trauerschaden: Dieser Schaden besteht in einer normalen Trauer ohne krankhafte psychische Beeinträchtigung. Anspruchsberechtigte sind die Hinterbliebenen, zu denen auch Lebensgefährten und Geschwister zählen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Beim Trauerschaden muss im Gegensatz zum Schockschaden der ärztliche Behandlungsfehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sein. Beim Schockschaden reicht leichte Fahrlässigkeit aus.
Höhe des Schmerzengeldes
Das Schmerzengeld wird im Gerichtsverfahren durch den Richter global bemessen. Maßgebend sind Art, Dauer und Intensität der Schmerzempfindungen nach deren Gesamtbild, wobei auch auf das Bewusstsein eines Dauerschadens Bedacht zu nehmen ist. Bei dieser Globalbemessung werden auch die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbaren künftigen Schmerzen einbezogen.
Das Schmerzengeld ist um so höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind, wobei auch seelische Schmerzen zu berücksichtigen sind.
Eine Globalbemessung wird lediglich dann nicht vorgenommen, wenn noch gar kein Dauer-(End-)Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können.
Bewertung der Schmerzperiode durch Sachverständigen
Der im Gerichtsverfahren bestellte Sachverständige hat die Schmerzperiode in Tagen, gegliedert nach dem Schweregrad stark, mittlere und leichte Schmerzen festzustellen.
Bemessen werden diese Schmerzperioden, indem die Gesamtzeiträume, die der Verletzte an Schmerzen gelitten hat und die er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch erleiden wird, auf einen 24 Stunden-Tag komprimiert und diese sodann summiert werden. Diese „Gesamtschmerzeinschätzung in geraffter Form“ ist notwendig, da der Verletzte in den Zeiträumen, in denen er schläft oder in denen schmerzstillende Medikamente zur Wirksamkeit kommen, nicht täglich 24 Stunden ununterbrochen an Schmerzen leidet.
Die nach dem Schweregrad der Schmerzen gegliederten Schmerzperioden stellen in Verbindung mit den Schmerzengeldsätzen: starke Schmerzen (€ 330/Tag), mittlere Schmerzen (€ 220/Tag) und leichte Schmerzen (€ 110/Tag) eine Bemessungshilfe für die Höhe des Schmerzengeldes für das Gericht dar.
Einmalbetrag oder Rente
Schmerzengeld wird grundsätzlich in Form eines Kapitalbetrages festgesetzt. In Ausnahmefällen kann dass Schmerzengeld auch in einer Rente zuerkannt werden, so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen.
Entstehung Anspruch und Verjährung
Der Anspruch auf Schmerzengeld entsteht ab dem Zeitpunkt der Zufügung einer körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung. Der Anspruch auf Schmerzengeld ist binnen 3 Jahren ab Entstehung gerichtlich geltend zu machen, andernfalls dieser Anspruch erloschen ist.
Leistungen von Rechtsanwalt Wilhelm Benesch:
- Kostenlose Erstinformation.
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Patienten, der Patientin oder Angehöriger bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Schmerzengeld, etc.).