Schadenersatz bei Behandlungsfehler
Ärztliche Behandlung
Eine ärztliche Behandlung muss lege artis (kunstgerecht) durchgeführt werden. Dies ist dann gegeben, wenn sie geeignet, fachgerecht, unter Einsatz des fachlichen Wissens und Könnens des Arztes und nach den Regeln des ärztlichen Berufes durchgeführt wird.
Arzt schuldet keinen Erfolg
Dennoch muss beachtet werden, dass der Arzt in der Regel keinen Erfolg schuldet, sondern nur eine Behandlung lege artis. Eine Ausnahme besteht jedoch z.B. bei der Herstellung von Prothesen.
Behandlungsfehler
Behandlungsfehler entstehen durch die schuldhafte Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten des Arztes im Zusammenhang mit der medizinischen oder gesundheitsbezogenen Behandlung des Patienten. Der Patient hat Anspruch auf Anwendung der sichersten Maßnahmen nach dem Stand der Wissenschaft. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt ein nach dem Stand der Medizin unsachgemäßes und schädigendes Verhalten setzt.
Risiken einer ärztlichen Behandlung
Von diesen Behandlungsfehlern ist die Verwirklichung von Risiken zu unterschieden, die dieser ärztlichen Behandlung speziell anhaften und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden sind. In einem solchen Fall liegt kein Behandlungsfehler vor.
Haftung des Arztes
Bei Behandlungsfehler hat der Patient oder die Patientin Anspruch auf Schadenersatz. Dieser kann bestehen aus Schmerzengeld, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung, Rente, Kostenersatz für Revisions-Operation oder einer Heilbehandlung. Führt der Behandlungsfehler zum Tod der Patientin oder des Patienten haben nahe Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf: Schmerzengeld wegen Trauer oder Schock, Verdienstentgang, Ersatz der Begräbniskosten, Unterhalt etc.
Frist
Die Schadenersatzansprüche sind binnen drei Jahren ab Bekanntwerden der negativen Folgen der ärztlichen Behandlung gerichtlich geltend zu machen, andernfalls diese Ansprüche verjährt sind.
Leistungen von Rechtsanwalt Wilhelm Benesch:
- Kostenlose Erstinformation.
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Patienten oder der Patientin sowie Angehöriger bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.