Zwangsweise Unterbringung in psychiatrische Abteilung

17.07.2021

Voraussetzung der zwangsweisen Unterbringung

Das Unterbringungsgesetz (UbG) regelt unter welchen Voraussetzungen Menschen gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt untergebracht werden dürfen. Einerseits muss eine psychische Erkrankung vorliegen, andererseits muss aufgrund  dieser Erkrankung eine ernste und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten oder anderer bestehen. Zusätzlich darf außerhalb der psychiatrischen Abteilung keine adäquate Behandlung möglich sein.

 

Beschränkungen der Bewegungsfreiheit

Im Zuge dieser Unterbringung können weitere Beschränkungen der Bewegungsfreiheit angeordnet werden, soweit diese im Einzelfall bei Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten oder anderer sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen, wie etwa: Einschließen in einem Raum, Fixierungen, Netzbetten, Alarmband/Chip oder medikamentöse Sedierung mit Psychopharmaka. Bei Beschränkungen auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes muss auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung entscheiden.

 

Beschränkung sonstiger Rechte

Beschränkungen sonstiger Rechte des Kranken während der Unterbringung, insbesondere Beschränkungen der Rechte auf Tragen von Privatkleidung, Gebrauch persönlicher Gegenstände und Ausgang ins Freie, sind zulässig, wenn sie zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten oder anderer oder der Rechte anderer Personen unerlässlich sind und nicht außer Verhältnis stehen. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung entscheiden.

 

Besondere Heilbehandlung

Soweit der Kranke entscheidungsfähig ist, darf er nicht gegen seinen Willen behandelt werden; eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist (besondere Heilbehandlung), darf nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden. Ist der Kranke nicht entscheidungsfähig, so hat auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters das zuständige Gericht über die Zulässigkeit der Behandlung unverzüglich zu entscheiden. Eine besondere Heilbehandlung bedarf der Genehmigung dieses Gerichts.

 

Verfahren zur Unterbringung

Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn von einem Amtsarzt oder einem Polizeiarzt untersucht wurden und dieser bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In dieser Bescheinigung (polizeiärztliches Gutachten) sind die Gründe für die Voraussetzung der Unterbringung anzugeben. Nach der Übergabe an die Krankenanstalt ist diese Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden, wenn nach einem ärztlichen Zeugnis die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. Binnen 4 Tagen hat das zuständige Bezirksgericht nach Anhörung des Kranken darüber zu entscheiden, ob die Unterbringung bis zur mündlichen Verhandlung vorläufig zulässig ist.

 

Leistungen von Rechtsanwalt Wilhelm Benesch:

  • Kostenlose Erstinformation.
  • Vertretung des Patienten oder Angehöriger im Unterbringungsverfahren.
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Patientin oder des Patienten sowie Angehöriger bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen rechtswidriger Unterbringung und ärztlicher Behandlung.