Schönheits-Op: Brüste nach Maß?
Ihr Anwalt für Patientenrecht in Wien und Niederösterreich
Schönheits-Operationen und ÄstOpG
Schönheits-Operationen zählen zu den ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation und unterliegen dem ÄstOpG (Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen). Dieses Gesetz dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen (Patienten) sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung solcher Eingriffe.
Einwilligung
Vor der ärztlichen Behandlung oder Operation muss eine gültige Einwilligung der Patientin (des Patienten) vorliegen. Das setzt eine umfassende Aufklärung der Patientin (des Patienten) über diese ärztlichen Behandlung oder Operation durch den behandelnden Arzt voraus. Liegt keine Einwilligung vor ist die ärztliche Behandlung unzulässig und rechtswidrig.
Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen
Die Wünsche, sich seine Brüste operativ verändern zu lassen, sind mannigfaltig. Häufig wird eine Vergrößerung der Brüste mit Implantaten angestrebt. Ebenso zahlreich sind die Risiken, das Ziel einer solchen Brust-OP nicht zu erreichen und nachteilige Folgen zu verwirklichen: Druckempfindlichkeit, Gewebseinschnürungen und Verspannungen, Verlagerung der Implantate beim Anspannen des Brustmuskels nach außen, Narben, Asymmetrien, Kapselfibrosen uvm. Das kann in der Anatomie der Patientin liegen (etwa kräftiger Brustmuskel) oder an einem ärztlichen Behandlungsfehler, etwa bei der Auswahl der Behandlungsmethode: Lage des Implantats (zB Dual Plane Technik oder subfasciale Verlagerung), Ort der Einbringung des Implantats: im Bereich der Brustumschlagsfalte, in der Achsel oder am unteren Anteil der Grenze zwischen der pigmentierten Haut der Brustwarze und der normalen Haut. Auch die Implantate können mangelhaft sein. Über Risiken und Behandlungsalternativen hat der behandelnde Arzt vor Durchführung der Operation die Patientin (den Patienten) aufzuklären.
Haftung des Arztes
Der Arzt haftet der Patientin (dem Patienten) gegenüber für den durch diese ärztliche Behandlung oder Operation verursachten Schaden wegen eines Behandlungsfehlers. Der Arzt haftet auch für die Verwirklichung von Risiken, über die der Arzt vor der ärztlichen Behandlung oder Operation die Patientin (den Patienten) aufklären hätte müssen, jedoch unterlassen hat, wenn bei vollständiger Aufklärung die Patientin (der Patient) sich dieser ärztlichen Behandlung nicht unterzogen hätte.
Frist
Die Schadenersatzansprüche sind binnen drei Jahren ab Bekanntwerden der negativen Folgen der ärztlichen Behandlung gerichtlich geltend zu machen, andernfalls diese Ansprüche verjährt sind.
Erfolg
In der von mir vertretenen Rechtssache konnte ich für meine Mandantin einen Schadenersatzbetrag von € 98.000,00 erstreiten.
Leistungen von Rechtsanwalt Wilhelm Benesch:
- Kostenlose Erstinformation.
- Initiierung gerichtliche Beweissicherung.
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Patientin (des Patienten) bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Schmerzengeld, Kostenersatz für Revisions-Op, Rückerstattung Behandlungskosten, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung etc.).