Wiener Patientenanwaltschaft

26.09.2021

Wiener Pflege- Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA)

Die Wiener Pflege- Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) vertritt die Interessen und Rechte aller Patienten im gesamten Bereich des Gesundheitswesens und Pflegebereiches in Wien, insbesondere durch Behandlung von Beschwerden der Patienten oder Angerhöriger bei Heilbehandlungen, Betreuung und Unterbringung. Daneben gibt es in vielen Krankenanstalten direkt vor Ort betriebene Ombudsstellen (Beschwerdestellen). Das sind Serviceeinrichtungen der Krankenanstalten die mit den Patientenanwaltschaften zusammenarbeiten und als erste Anlaufstelle des Patienten oder Angehöriger fungieren.

 

Patientenanwaltschaften des Vereins VertretungsNetz

Von der Wiener Pflege- Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) sind die Patientenanwaltschaften des Vereins VertretungsNetz strikt zu trennen. Deren Patientenanwälte vertreten Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung auf Grund des Unterbringungsgesetzes im Unterbringungsverfahren (zwangsweise Unterbringung). Sie informieren und beraten auch Patienten, die sich freiwillig im psychiatrischen Krankenhaus (psychiatrische Abteilung) aufhalten.

 

Risiko Abschluss Vergleich

Die Wiener Pflege- Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) prüft die Beschwerden und versucht, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erreichen. Ist die Beschwerde berechtigt, wird dem Patienten vom Haftpflichtigen oder dessen Versicherung ein Abfindungsangebot (Vergleichsangebot) unterbreitet. Der Patient kann dieses Vergleichsangebot annehmen, er ist dazu aber nicht verpflichtet. Er kann sich vor der Annahme noch von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Der von beiden Seiten angenommene Vergleich hat die gleiche streitbeilegende Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.

Die Annahme eines solchen Vergleiches hat für den Patienten den großen Nachteil, dass er einen größeren Schadenersatz nicht mehr gerichtlich mit Klage geltend machen kann. Bei der Bemessung der Höhe eines Vergleichsangebots wird immer davon ausgegangen, dass beide Konfliktparteien (Patient und Krankenanstalt/Arzt) von ihrem Rechtsstandpunkt nachgeben. Der Patient verzichtet also mit Annahme des Vergleiches auf Zuerkennung eines höheren Schadenersatzbetrages durch das Gericht.

Allerdings sollte nicht jedes Abfindungsangebot unüberlegt abgelehnt werden. Das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Prozessverlustes und daraus resultierend die Verpflichtung, die Prozesskosten beider Parteien zumindest teilweise tragen zu müssen, sollte im Auge behalten werden.

 

Wiener Patienten-Entschädigungsfonds

Mit dem Patienten-Entschädigungsfonds soll eine (wenigstens teilweise) Abgeltung eines Schadens erreicht werden, wenn die Haftung des Rechtsträgers einer Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist. Entschädigungsleistungen können nur gewährt werden, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine solche Entschädigungsleistung. Der Patient kann auch bei Zuerkennung einer solchen Entschädigung immer noch eine Schadenersatzklage gegenüber dem Haftpflichtigen erheben und einen höheren Schadenersatz fordern. Im Erfolgsfall ist jedoch die Fonds-Entschädigung zurückzuzahlen, weil der Schaden vollständig vom Haftpflichtigen ersetzt wird.

 

Wiener Härtefonds

Der Wiener Härtefonds ist eine Hilfe bei Medizinschäden in Härtefällen und besteht neben dem Wiener Patienten-Entschädigungsfonds. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Beschreitung des Rechtsweges durch den Patienten bleibt auch nach Zuerkennung einer solchen wie beim Wiener Patienten-Entschädigungsfonds zulässig.

 

Frist – Verjährung

Zivilrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wenn eine Patientenanwaltschaft oder ärztliche Schlichtungsstelle schriftlich vom Patienten oder der Patientin um Vermittlung ersucht wird, tritt vom Tag des Einlangens dieses Ersuchens an eine Hemmung des Fortlaufes der Verjährung ein. Diese Hemmung wird beendet und die Verjährungsfrist läuft weiter fort, wenn zB der bezeichnete Schädiger (Krankenanstalt, Arzt) oder der Patient schriftlich erklärt, dass er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht. Bei längerdauernden Schlichtungsverfahren wird aber jedenfalls nach 18 Monaten der Lauf der Verjährung fortgesetzt.

 

Erfolg

In dem von mir vertretenen Fall wurde meinem Mandanten eine Entschädigung nach dem Wiener Patienten-Entschädigungsfonds und eine Entschädigung nach dem Wiener Härtefonds zuerkannt. Außerdem wurde meinem Mandanten im Gerichtsverfahren ein Schadenersatz in 3-facher Höhe zugesprochen. All das war nur möglich, weil mein Mandant das ursprüngliche Abfindungsangebot vom Haftpflichtigen nicht angenommen hat.

 

Leistungen von Rechtsanwalt Wilhelm Benesch:

  • Kostenlose Erstinformation.
  • Überprüfung und Beratung zu Vergleichsangebot (Abfindungsangebot).
  • Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung aus dem Wiener Patienten-Entschädigungsfonds.
  • Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung aus dem Wiener Härtefonds.
  • Außergerichtliche Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche.
  • Gerichtliche Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche.

 

Letzte Aktualisierung 29.07.2022 in Abstimmung mit Dr. Gerhard Jelinek, WPPA.