Anhebung Dachhaut für Wärmedämmung nach Wr. BauO bedeutet nicht Neuherstellung Dach
In einem Planwechselverfahren stützte der Bauherr sein Bauansuchen auf die Bestimmung Art 5 Abs 5 BauO Novelle 2014/25: An zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 2004 bereits bestehenden Gebäuden darf die Dachhaut dieser Gebäude zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen angehoben werden, wobei dadurch weder die bestehende Gebäudehöhe noch der oberste Gebäudeschluss um mehr als 30 cm überschritten werden darf.
Die MA 37 bewilligte das Bauvorhaben. Das Verwaltungsgericht Wien behob diesen Bescheid, weil aus den Auswechslungsplänen zweifelsfrei zu entnehmen war, dass in dem zu bewilligenden Bauvorhaben nicht nur die Dachhaut zur Anbringung der Wärmedämmung um 30 cm angehoben werden sollte, sondern das bestehende wärmegedämmte Dach. Rechtlich hatte dies zur Folge, dass die einleitend zitierte Ausnahmebestimmung nicht zu Anwendung kam, worauf der Nachbar einen Rechtsanspruch hatte. Das Bauvorhaben wurde aufgrund der Vergrößerung seiner Kubatur als Zubau gewertet. Ein solcher Zubau durfte auch nicht in einem Planwechselverfahren bewilligt werden. Außerdem hätte aufgrund der Überschreitung der höchstzulässigen Firsthöhe im konkreten Bauvorhaben auch der zuständige Bauausschuss das Bauvorhaben in einem § 69-Verfahren (Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes) zuvor bewilligen müssen.
Erfolg
Das Bauvorhaben konnte im Interesse meiner Mandantin als Nachbarin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien verhindert werden: Der Beschwerde gegen den Bescheid der MA 37 wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wurde behoben.
Leistungen von Rechtsanwalt Wilhelm Benesch:
- Kostenlose Erstinformation.
- Vertretung des Bauwerbers oder des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in allen Instanzen.