Koordinierungspflicht des Bauherren – ÖBA

20.09.2021

Rechtsvertretung zu ÖBA, Baustellenkoordinator Wien und Niederösterreich

Koordinierungspflicht des Bauherren

Beauftragt der Bauherr mehrere Werkunternehmer mit der Herstellung eines Bauwerks so ist er verpflichtet, wenn das Werk unter Benützung vorhandener Pläne erstellt werden soll, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Auftragnehmer zu sorgen,  insbesondere ihren Einsatz zu koordinieren. Im Rahmen der Koordination soll der Auftraggeber (Bauherr) die geeigneten Rahmenbedingungen für das Gelingen der Werksausführung schaffen. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von Weisungen verpflichtet, zumindest in dem Maß, das notwendig ist, um die geschuldete Leistung zu umschreiben. Diese Koordination umfasst die zeitliche Abstimmung mehrerer Auftragnehmer, die Herbeiführung einer vollständigen Gesamtleistung durch Vermeidung von „Schnittstellenproblemen“ und die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung.

 

Beauftragung

Ist der Auftraggeber zur Koordination fachlich nicht in der Lage, muss er sich fachkundiger Gehilfen bedienen. In der Regel werden Architekten, Ziviltechniker oder technische Büros mit diesen Aufgaben betraut. Die Koordinationspflicht kann aber auch vertraglich einem von mehreren Auftragnehmern übertragen werden: Dieser ist dann Generalunternehmer. Die Koordination erfolgt durch die Erteilung von Anweisungen.

 

Aufgabe

Nach der Rechtsprechung gehört zur örtlichen Bauaufsicht die Überwachung der Herstellung des Werkes auf Übereinstimmung mit den Plänen, auf Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und des Zeitplanes, die Abnahme von Teilleistungen und die Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Abmessungen, die Führung des Baubuches etc, also alle jene Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden können. Alle anderen zur Bauüberwachung gehörenden Tätigkeiten sind nicht örtliche Bauaufsicht (etwa die Aufgaben des Bauführers und des Baustellenkoordinators).

 

Zweck

Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer, weshalb bei Verletzung dieser Verpflichtung der bauausführende Werkunternehmer kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann.

 

Bevollmächtigungsvertrag

Im Regelfall wird zwischen Bauherrn und Bauaufsicht ein Bevollmächtigungsvertrag vorliegen, da die überwiegende Aufgabe in diesem Vertragsverhältnis die Wahrung der Interessen des Auftraggebers gegenüber Behörden und Professionisten ist. Will sich der Auftraggeber rechtsgeschäftliche Handlungen (zB Erteilung von Nachtrags- oder Regieaufträgen, Übernahme der Leistung, Terminänderungen, etc.) selbst vorbehalten, muss er dies durch entsprechende vertragliche Regelungen in den Verträgen mit den Professionisten zum Ausdruck bringen und den Umfang der Vollmacht der ÖBA beschreiben.

 

Haftung des Bauherren

Dem Bauherrn, der keinen Generalunternehmer beauftragt hat, obliegt es insbesondere, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens der Werkleistungen entsprechend zu koordinieren. Soweit sich der Bauherr zur Erfüllung dieser Pflichten dritter Personen, etwa eines Architekten, bedient, haftet der Bauherr für seine Erfüllungsgehilfen. Der Bauherr kann diese Schadenersatzansprüche gegenüber der ÖBA geltend machen (Regress).

 

Abgrenzung zu Bauführer und Baustellenkoordinator

Der Bauführer hat die bewilligungsgemäße oder anzeigegemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß der Bauordnung im jeweiligen Bundesland zu überwachen. Der Aufgabenumfang ist gesetzlich festgelegt. Der Bauführer muss vom Bauwerber (Bauherr) vor Baubeginn der Baubehörde schriftlich namhaft gemacht werden.

Der Baustellenkoordinator ist gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) für die Sicherheit auf Baustellen verantwortlich. Auch sein Aufgabenumfang ist gesetzlich festgelegt. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator zu bestellen. Der Bauherr kann die Aufgaben des Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen dazu erfüllt.

 

Leistungen von Rechtsanwalt Wilhelm Benesch:

  • Kostenlose Erstinformation.
  • Vertragserrichtung: Werkverträge, Generalunternehmerverträge, Subunternehmerverträge, Bevollmächtigungsverträge.
  • Rechtliche Prüfung von Vertragsentwürfen.

 

  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Bauherren oder des Auftragnehmers oder der ÖBA bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen aus Vertrag oder Delikt.