Bauführer ersetzt nicht örtliche Bauaufsicht (ÖBA)
Rechtsfragen zum Bauführer in Wien und Niederösterreich
Aufgabe
Der Bauherr hat spätestens mit der Meldung des Baubeginns der Baubehörde den Bauführer bekannt zu geben. Der Bauführer ist derjenige, der im fremden Auftrag und für fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk für den Bauherren herstellt. Der Begriff und der Aufgabenkreis des Bauführers werden in den einzelnen Bauordnungen unterschiedlich verwendet: Nach der NÖ Bauordnung ist Aufgabe des Bauführers, die Ausführungsarbeiten an den im Gesetz näher aufgezählten bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zu überwachen. Nach der Wiener Bauordnung umfasst diese Überwachung alle bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauarbeiten. Der Bauführer hat eine Bescheinigung über die bewilligungsgemäße bzw. anzeigegemäße Ausführung des Bauwerks (einschließlich allfälliger Eigenleistungen des Bauherrn) auszustellen, welche der Fertigstellungsanzeige anzuschließen ist.
Verantwortlichkeit
Der Bauführer ist der Baubehörde verantwortlich, dass der genehmigte Bauplan sowie alle Auflagen der Baubewilligung bei der Bauausführung eingehalten werden und die Bauausführung werksgerecht erfolgt. Er ist ferner für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sowie zur Einhaltung aller auf die Bauführung bezughabenden Vorschriften der Bauordnung, der Nebengesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen verantwortlich.
Abgrenzung zu ÖBA und Baustellenkoordinator
Beauftragt der Bauherr mehrere Werkunternehmer mit der Herstellung eines Bauwerks, so ist er verpflichtet, für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Auftragnehmer zu sorgen, insbesondere ihren Einsatz zu koordinieren. Im Rahmen der Koordination soll der Auftraggeber (Bauherr) die geeigneten Rahmenbedingungen für das Gelingen der Werksausführung schaffen. Diese Aufgaben werden unter dem Begriff „örtliche Bauaufsicht (ÖBA)“ zusammengefasst. Diese Koordinierungsleistungen sind in den Bauordnungen nicht vorgesehen und gehören daher nicht zu den Aufgaben eines Bauführers.
Der Baustellenkoordinator ist gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) für die Sicherheit auf Baustellen verantwortlich. Auch sein Aufgabenumfang ist gesetzlich festgelegt und fällt diese Tätigkeit nicht in das Aufgabengebiet eines Bauführers. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator zu bestellen, sofern er diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.
Der Bauherr ist also bei Beauftragung mehrere Professionisten für die Herstellung seines Bauvorhabens gut beraten, vertraglich festzulegen, wer die Funktionen ÖBA und Baustellenkoordinator auf seiner Baustelle ausübt, um Schadenersatzansprüche, Baumängel, Bauverzögerungen, etc. zu vermeiden.
Leistungen von Rechtsanwalt Wilhelm Benesch:
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- Vertragserrichtung: Werkverträge, Generalunternehmerverträge, Subunternehmerverträge, Bevollmächtigungsverträge.
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- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Bauherren / Auftragnehmers / Bauführers / ÖBA / Baustellenkoordinators bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen aus Vertrag oder Delikt.