Fehlbehandlung Bruch Ellbogen und Hüfte: € 20.000 Schadenersatz

27.09.2026

Fehlbehandlung Bruch Ellbogen und Hüfte: € 20.000 Schadenersatz

 

Mit Vergleich verpflichtete sich ein Krankenhaus in Niederösterreich, meinem Mandanten € 20.000 an Schadenersatz zu bezahlen.

 

Mein Mandant erlitt bei einem Arbeitsunfall (Sturz von einer Terrasse) einen Bruch des linken Ellbogens sowie einen Bruch im Bereich der rechten Hüfte und des Beckens. In einem Krankenhaus in Niederösterreich wurde mein Mandant mehrmals diesbezüglich operiert, weil die Kugel nach dem Anlegen eines Gipses jedes Mal aus dem Gelenk heraussprang und das Ellbogengelenk repositioniert werden musste. In der Folge wurden meinem Mandanten eine Ellbogenprothese (TEP) und in die Hüfte eine ITS-Platte samt 7 Schrauben implantiert.

Dem Krankenhaus habe ich vorgeworfen, dass die Fixierung des Ellbogengelenkes zu spät erfolgte, die Implantatschrauben in der Hüfte zu tief gesetzt wurden und dadurch in den Muskel ragten, und dass durch die Operationen mein Mandant einen Beckenschiefstand von 6 mm sowie einen Defekt am Processus spinosus (Dornfortsatz eines Wirbels), eine Schiefhaltung der Lendenwirbelsäule und ein hinkendes Gangbild erlitt, wodurch mein Mandant längere Wege zu Fuß nicht mehr zurücklegen konnte.

Der Sachverständige stellte im Gerichtsverfahren des Landesgerichtes St. Pölten einige Behandlungsfehler und das Schmerzausmaß fest. Beim Ellbogen wäre Aufgrund der Komplexität der Verletzung nach Versagen der Erstoperation und Repositionsverlust eine weitere computertomografische Abklärung zu Beurteilung der Knochenfragmente indiziert gewesen. Die Platte in der Hüfte wurde nicht korrekt an die anatomischen Gegebenheiten angepasst. Das abstehende Ende der Platte hat dadurch offensichtlich einen Druck auf den Nervus ischiadicus ausgeübt, was zu entsprechenden Beschwerden und Schmerzen des Klägers führte.

Das Gesamtschmerzausmaß war um die Schmerzen, die mein Mandant durch die Sturzverletzung erlitten hat und die dieser bei einer kunstgerechten medizinischen Behandlung erlitten hätte (Sowiesoschmerzen), zu kürzen, weil mein Mandant diese Schmerzen auch ohne Behandlungsfehler erlitten hätte.

Ing. Mag. Wilhelm R. Benesch, M.B.L., Rechtsanwalt in Wien