Für Spenglerei eine Forderung von € 90.000 erstritten
Für Spenglerei eine Forderung von € 90.000 erstritten
Mit Urteil des HG Wien wurde der Auftraggeber einer Spenglerei verpflichtet, deren Rechnung von rund € 90.000 samt 9,4 % Zinsen und die Prozesskosten zu bezahlen.
Eine Spenglerei wurde beauftragt, eine Dachterrasse in Wien zu sanieren. Kurz vor Fertigstellung dieser Arbeiten verweigerte der Auftraggeber der Spenglerei den Zutritt zur Dachterrasse.
Der Spenglerei empfahl ich, die erbrachten Leistungen abzurechnen und fällig zustellen. Der Auftraggeber zahlte nicht und wendete ein, dass der Auftrag mangelhaft ausgeführt worden sei. Außerdem drohte dieser, die Dachterrassensanierung durch ein anderes Unternehmen fertigstellen zu lassen.
Ich veranlasste eine gerichtliche Beweissicherung, um die Mangelfreiheit des Gewerkes der Spenglerei im Gerichtsverfahren nachweisen zu können.
Im – von mir angestrengten – Gerichtsverfahren lehnte der Auftraggeber weiterhin die Zahlung der Rechnung wegen behaupteter Mangelhaftigkeit der beauftragten Leistungen ab.
Dagegen wendete ich ein, dass die Lichtkuppeln nicht in begehbarer Form beauftragt wurden, der zweite Abfluss nicht errichtet werden konnte, weil die Vorleistungen auftraggeberseits nicht erbracht wurden, die Dachisolierung korrekt ausgeführt wurde und die Dachneigung (Gefälle) entsprechend dem Angebot ausgeführt wurde, unabhängig davon, ob das von den technischen Normen vorgeschriebene Mindestgefälle unterschritten wird.
Dem Hersteller der Lichtkuppel musste ich den Streit verkünden, zwecks Nachweises im Gerichtsverfahren, dass die Verglasung der neu eingebauten Lichtkuppeln auch den nationalen Önormen entsprechen.
Mit Urteil des HG Wien wurde meiner Klage stattgegeben. Der Berufung (Rechtsmittel) wurde nicht Folge gegeben.
Ing. Mag. Wilhelm R. Benesch, M.B.L, Rechtsanwalt in Wien