Mängel Einfamilienhaus: € 120.000 für Sanierung zugesprochen

27.09.2026

Mängel Einfamilienhaus: € 120.000 für Sanierung zugesprochen

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg wurde ein Bauunternehmen verpflichtet, rund € 120.000 samt Zinsen und Prozesskosten an meine Mandantin zu bezahlen.

 

Meine Mandantin beauftragte ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Das Haus wies nach Fertigstellung zahlreiche Mängel auf: Risse in der Fassade, die Putzstärke an der Fassade weichte von den technischen Sollwerten ab, die Stoßfugen der verlegten Wärmedämmplatten waren nicht fachgerecht ausgeführt, es gab eine undichte Terrassentüre, beim Dichtbetonkeller wurden die Anforderungen an die Porigkeitsklasse und an die Strukturklasse nicht eingehalten, Die Anschlüsse des Hochwasserschutzes an die weiteren Dichtebenen im Boden- und Wandbereich wurden vom Bauunternehmen auf ungeeignetem Montagegrund und somit nicht dichtend eingebaut.

Meiner Mandantin empfahl ich, Kostenvoranschläge für die Sanierung aller Mängel einzuholen. Im Gerichtsverfahren warf ich dem Bauunternehmen vor, dass nach mehreren Behebungsversuchen weiterhin wesentliche, sanierungsbedürftige Mängel vorliegen. Meine Mandantin hatte das Vertrauen in die Behebung durch das Bauunternehmen verloren und forderte ich den Ersatz der Sanierungskosten.

Von einem Gerichtssachverständigen wurden die Mängel mittels Bauteilöffnung festgestellt.

Im Zuge der Fassadensanierung muss auch der asphaltierte Vorplatz teilweise abgerissen werden. Ich forderte den Kostenersatz für die Neuherstellung der gesamten Asphaltfläche.

Im Urteil führte das Gericht dazu aus: Betreffend den Umfang der Asphaltierung ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht (bloß) eine technisch erforderliche Sanierung schuldet, sondern dass durch ihre Ersatz­leistung das Haus der Klägerin in den Zustand versetzt wird, wie er sich ohne den Mangel präsentiert hätte. Das wäre in diesem Fall ein Vorplatz ohne Asphaltnaht und ohne Farbunterschiede gewesen. Soweit die Beklagte auf dem Standpunkt steht, das Beharren auf eine derartige Sanierung sei auf Grund der bloß optischen Beeinträchtigung schikanös, würde dies allenfalls auf eine abseits liegende, nicht regelmäßig ins Auge fallende Fläche zutreffen.

Ing. Mag. Wilhelm R. Benesch, M.B.L., Rechtsanwalt in Wien